Rechtstracker.at

Art. 4 § 11

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 11 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 4 § 1101.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
Art. 4 § 1101.08.198931.12.1994 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. Absatz 2,Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 200 Euro zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, daß der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Disziplinargewalt, Disziplinaruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001711

Dokumentnummer

NOR40022181