Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel V dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch fünf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.
Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel VII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch sieben), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.
Anmerkung
Art. XIV Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989, sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.