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Art. 8

Fassungen
ab 15.03.1900 — RGBl. Nr. 44/1900 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.03.1900 RGBl. Nr. 44/1900 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 44/1900

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.03.1900RGBl. Nr. 44/1900

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.

Text

Artikel römisch acht.

Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch fünf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.

Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch sieben), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.

Anmerkung

Art. XIV Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989, sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.

Schlagworte

Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001711

Dokumentnummer

NOR12022806

Alte Dokumentnummer

N2190022893S