Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des §. 830 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ist.In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des Paragraph 830, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ist.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Gemeinschaftsweiden, Teilhaber
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022807
Alte Dokumentnummer
N2190022894S