Rechtstracker.at

§ 104

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 504/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.01.1996 § → § BGBl. Nr. 504/1994
§ 10427.04.190131.12.1995 GVBlTirVbg. Nr. 15/1901 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 15 aus 1901, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 504/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 104,

Dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz liegt ob, die erfolgte Bestellung eines Legalisators, dessen Wohnsitz und Amtsgebiet, sowie den Tag des Beginnes der Wirksamkeit desselben im Amtsblatte der Vorarlberger Landeszeitung, ferner durch Anschlag an der Amtstafel des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen Hauptwohnsitz hat, kundzumachen und außerdem die ortsübliche Verlautbarung im Amtsgebiete des Legalisators zu veranlassen.

In gleicher Weise ist für die öffentliche Kundmachung zu sorgen, wenn die Wirksamkeit des Legalisators aufhört.

Das Oberlandesgericht hat von drei zu drei Jahren eine Liste aller gemäß "Art". römisch vier. G.-A.-R.-G. zur Legalisierung in Grundbuchssachen berufenen Personen mit Angabe von Namen, Beschäftigung und Wohnsitz derselben, sowie der ihnen zugewiesenen Amtsgebiete in der genannten Zeitschrift kundzumachen und je eine Ausfertigung der Liste allen Grundbuchsgerichten in Vorarlberg mitzutheilen.

Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, in diesen Listen die jeweils vorfallenden Aenderungen, soweit sie ihnen durch die öffentlichen Kundmachungen bekannt werden, durchzuführen.

Schlagworte

GARG, RGBl. Nr. 44/1900

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001712

Dokumentnummer

NOR40020325