Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Text
§ 105.Paragraph 105,
Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 40 Heller festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. IV G.-A.-R.-G. Anwendung.Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 40 Heller festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Absatz 2,, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Absatz 4, des Paragraph 10, des Artikel römisch vier, G.-A.-R.-G. Anwendung.
Anmerkung
Dem ersten Satz ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1985 materiell derogiert.
Schlagworte
GARG, RGBl. Nr. 44/1900, Gebühr, Legalisierungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022921
Alte Dokumentnummer
N2190128264S