Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 1.Paragraph eins,
Die auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, registrirten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die vorher errichteten Vereine der im §. 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten Art sind verpflichtet, ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Vereine nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen.Die auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, registrirten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die vorher errichteten Vereine der im Paragraph eins, des angeführten Gesetzes bezeichneten Art sind verpflichtet, ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Vereine nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen.
Diese Verpflichtung besteht, gleichviel ob die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag (Statut) auf physische Personen beschränkt ist oder sich auch auf Körperschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereinigungen erstreckt.
Gelegentlich der Revision ist insbesondere auch wahrzunehmen und im Revisionsberichte ersichtlich zu machen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den Fall der Liquidation während der Dauer derselben.
Schlagworte
Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873