Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 3.Paragraph 3,
Der Verband muss auf Grund des Gesetzes über das Vereinsrecht vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, oder auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gebildet sein und die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine zum Zwecke haben.
Ein auf Grund des letzteren Gesetzes gebildeter Verband kann nebstdem die gemeinsame Wahrung der Interessen der Verbandsgenossenschaften und -Vereine und die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen dieser zu einander und zum Verbande zum Zwecke haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
Der Verband muss eine solche Zahl von Genossenschaften oder Vereinen umfassen, dass eine wirksame Thätigkeit desselben gesichert erscheint. Dieses Erfordernis gilt als vorhanden, wenn der Verband mindestens 50 Genossenschaften (Vereine) oder alle Genossenschaften (Vereine) eines Landes oder doch alle in dem Lande bestehenden Genossenschaften (Vereine) mit gleichen wirtschaftlichen Aufgaben und der gleichen Geschäftssprache umfasst.
Das Verbandsstatut muss erkennen lassen, dass der Verband imstande ist, der Revisionspflicht zu genügen; insbesondere hat das Statut das Verbandsgebiet festzustellen und Bestimmungen über die Bestellung des Revisors, sowie die Art und den Umfang der Revisionen zu enthalten.
Schlagworte
Vereinsgesetz, RGBl. Nr. 134/1867, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873