Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 71/1903
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
1. zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/18691. zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, sind die Schiedsrichter vor Antritt ihres Amtes bei dem mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshofe an dem Sitze der Börse von dessen Präsidenten nach der folgenden Eidesformel in Eid zu nehmen:
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und gelobe bei meiner Ehre und Treue, mein Amt als Börsen-Schiedsrichter gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die bestehenden Gesetze, insbesondere die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich zu beobachten.“
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022960
Alte Dokumentnummer
N2190322521S