Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 71/1903
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
1. zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/18691. zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Art. XVI des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Artikel römisch sechzehn, des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.
Tag und Stunde sind auf längstens acht Tage zu bestimmen, sofern nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
Vor der Beeidigung darf weder ein gewählter, noch ein in die Liste eingetragener Schiedsrichter sein Amt ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022961
Alte Dokumentnummer
N2190322522S