Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.05.1903 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.05.190330.06.2013 RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 71/1903

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.05.1903RGBl. Nr. 71/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

21/05 Börse

Beachte

1. zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,).

Text

Paragraph 2,

Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Artikel römisch sechzehn, des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.

Tag und Stunde sind auf längstens acht Tage zu bestimmen, sofern nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

Vor der Beeidigung darf weder ein gewählter, noch ein in die Liste eingetragener Schiedsrichter sein Amt ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001717

Dokumentnummer

NOR12022961

Alte Dokumentnummer

N2190322522S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/71/P2/NOR12022961