Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.05.1903 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.05.190330.06.2013 RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 71/1903

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.05.1903RGBl. Nr. 71/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

21/05 Börse

Beachte

1. zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,).

Text

Paragraph eins,

Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, sind die Schiedsrichter vor Antritt ihres Amtes bei dem mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshofe an dem Sitze der Börse von dessen Präsidenten nach der folgenden Eidesformel in Eid zu nehmen:

„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und gelobe bei meiner Ehre und Treue, mein Amt als Börsen-Schiedsrichter gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die bestehenden Gesetze, insbesondere die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich zu beobachten.“

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001717

Dokumentnummer

NOR12022960

Alte Dokumentnummer

N2190322521S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/71/P1/NOR12022960