Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 71/1903
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
1. zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/18691. zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).2. zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Beeidigung ist in einem für die Börsenschiedsrichter besonders angelegten Beeidigungsbuche zu beurkunden, für dessen Führung die Vorschriften des § 406, Z 14 der Geschäftsordnung für Gerichte erster und zweiter Instanz vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, gelten.Die Beeidigung ist in einem für die Börsenschiedsrichter besonders angelegten Beeidigungsbuche zu beurkunden, für dessen Führung die Vorschriften des Paragraph 406,, Ziffer 14, der Geschäftsordnung für Gerichte erster und zweiter Instanz vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, gelten.
Anmerkung
jetzt § 5 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022962
Alte Dokumentnummer
N2190322523S