Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1997RGBl. Nr. 33 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Die im Artikel I bezeichneten Felddienstbarkeiten sind bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, auf denen sie haften, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.Die im Artikel römisch eins bezeichneten Felddienstbarkeiten sind bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, auf denen sie haften, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
NOR12022983
Alte Dokumentnummer
N2190522527S