Rechtstracker.at

Art. 2 § 4

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 423/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 423/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 423/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 4,

Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamte bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchentliche Klagefrist (Paragraph 46, StPO) nicht eingerechnet.

Die Zeit, während welcher ein Verfahren in Ehrenbeleidigungssachen infolge Anbringens des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung oder infolge Einlangens der an das Vermittlungsamt abgetretenen Ehrenbeleidigungsklage bei diesem anhängig ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schlagworte

Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027090