Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.03.1950 — BGBl. Nr. 191/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.03.1950 § → § BGBl. Nr. 191/1950
Art. 417.06.191028.02.1950 RGBl. Nr. 116/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 116 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1950BGBl. Nr. 191/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 4,

Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen im gesamten Gebiet des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft.

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40217289