Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 116/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1950RGBl. Nr. 116 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Art. 4.Artikel 4,
Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen im gesamten Gebiet des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40217289