Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1950 — BGBl. Nr. 191/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.03.1950 § → § BGBl. Nr. 191/1950
Art. 517.06.191028.02.1950 RGBl. Nr. 116/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 116 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1950BGBl. Nr. 191/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5,

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung vom Tage der Hinterlegung übersenden.

Das Abkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40217290