Norm Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen× ▾ ‹›Gliederung Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen Kundmachung BGBl. Nr. 191/1950 · 18.10.1950▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 191/1950 18.10.1950 191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 4 Einheiten RGBl. Nr. 116/1912 18.06.1912 Internationales Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vereinbart zwischen den folgenden auf der Pariser Konferenz (18. April bis 4. Mai 1910) vertretenen Mächten: Österreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland und der Schweiz Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 5Art. 6Art. 7Art. 8