Rechtstracker.at

§ 141 IO

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. I Nr. 29/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 14101.01.200430.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 92/2003
§ 14101.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 14101.03.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 14101.03.199228.02.1994 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 29/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      solange der Schuldner flüchtig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
    4. Ziffer 4
      wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
    5. Ziffer 5
      wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
    6. Ziffer 6
      wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3,Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Absatz 2, mit der Besonderheit anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117963