Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 2
Text
Zuständigkeit
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
(2)Absatz 2,Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
Schlagworte
Nichtunternehmer, BGOrgG, BGBl. Nr. 203/1985
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40193997