Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 3.
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
NOR12023437
Alte Dokumentnummer
N2191725265S