Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarkeit eines Volksbeauftragten mit Rechtsanwaltschaft und Notariate
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 598/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2020StGBl. Nr. 598 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Volksbeauftragten gilt nicht als ein besoldetes Staatsamt im Sinne des § 20 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und der §§ 7 und 19 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75.Das Amt eines Volksbeauftragten gilt nicht als ein besoldetes Staatsamt im Sinne des Paragraph 20, der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und der Paragraphen 7 und 19 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75.
(2)Absatz 2,Solange ein Rechtsanwalt oder Notar das Amt eines Staatskanzlers, Vizekanzlers, Staatssekretärs, Unterstaatssekretärs, Landeshauptmannes oder Landeshauptmann-Stellvertreters bekleidet, kann er seinen Beruf nicht persönlich ausüben; es ist ihm für diese Zeit ein Substitut nach seinem Vorschlage zu bestellen (§ 14 RAO., § 119 NO.).Solange ein Rechtsanwalt oder Notar das Amt eines Staatskanzlers, Vizekanzlers, Staatssekretärs, Unterstaatssekretärs, Landeshauptmannes oder Landeshauptmann-Stellvertreters bekleidet, kann er seinen Beruf nicht persönlich ausüben; es ist ihm für diese Zeit ein Substitut nach seinem Vorschlage zu bestellen (Paragraph 14, RAO., Paragraph 119, NO.).
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
NOR40027507