Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Verhinderung am Verdienst.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wird ein Handelsvertreter vom Geschäftsherrn vertragswidrig verhindert, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Geschäftsherr während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Betrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle (Kartell) übergeben hat.
Dokumentnummer
NOR12023559
Alte Dokumentnummer
N2192122706S