Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 928.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Nach Beendigung des Vertragverhältnisses.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet und derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Wenn hiernach mehreren Handelsvertretern ein Anspruch auf die Provision zusteht, ist sie nach Verhältnis ihrer Tätigkeit in billiger Weise unter sie zu verteilen.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023558

Alte Dokumentnummer

N2192122705S