Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Nach Beendigung des Vertragverhältnisses.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet und derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Wenn hiernach mehreren Handelsvertretern ein Anspruch auf die Provision zusteht, ist sie nach Verhältnis ihrer Tätigkeit in billiger Weise unter sie zu verteilen.
Dokumentnummer
NOR12023558
Alte Dokumentnummer
N2192122705S