Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Höhe der Provision.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
(2)Absatz 2,Nachlässe, die der Geschäftsherr dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie beim Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.
Dokumentnummer
NOR12036684
Alte Dokumentnummer
N2199328701J