Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Höhe der Provision.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
(2)Absatz 2,Nachlässe, die der Geschäftsherr dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie beim Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.
Dokumentnummer
NOR12023560
Alte Dokumentnummer
N2192122707S