Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Abrechnung und Vorschußleistung.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über die Provisionsansprüche ist mit Ende eines jeden Kalendervierteljahres, wenn aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, innerhalb eines Monats, nachdem der Anspruch unbedingt erworben wurde, abzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Handelsvertreter kann einen seinen unbedingt erworbenen Provisionsforderungen und seinen Barauslagen entsprechenden Vorschuß verlangen.
Anmerkung
Zum unbedingten Provisionsanspruch siehe § 6 Abs. 2.
Dokumentnummer
NOR12023563
Alte Dokumentnummer
N2192122710S