Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1528.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Buchauszug und Büchereinsicht.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Handelsvertreter kann die Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt.
  2. Absatz 2,Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozesse, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlegung beantragen.
  3. Absatz 3,Von dem Inhalte der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Erhebt der Geschäftsherr gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gerichte bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden.
  5. Absatz 5,Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

Zur Beweissicherung siehe §§ 384 - 389 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960

Schlagworte

Zivilprozeßordnung

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023564

Alte Dokumentnummer

N2192122711S