Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1628.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gewinnbeteiligung.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ist bedungen, daß das Entgelt des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinne aus allen oder aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz abzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Handelsvertreter kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit dieser Abrechnung erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023565

Alte Dokumentnummer

N2192122712S