Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Buchauszug und Büchereinsicht.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Handelsvertreter kann die Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt.
(2)Absatz 2,Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozesse, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlegung beantragen.
(3)Absatz 3,Von dem Inhalte der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
(4)Absatz 4,Erhebt der Geschäftsherr gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gerichte bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden.
(5)Absatz 5,Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Zur Beweissicherung siehe §§ 384 - 389 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 153/1960
Schlagworte
Zivilprozeßordnung
Dokumentnummer
NOR12023564
Alte Dokumentnummer
N2192122711S