Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.10.1921 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.03.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
§ 1701.10.192128.02.1993 BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1921BGBl. Nr. 348/1921

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verjährung.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
  2. Absatz 2,Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
  3. Absatz 3,Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023566

Alte Dokumentnummer

N2192122713S