Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Vorzeitige Lösung.
§ 21.Paragraph 21,
Das Vertragsverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wird, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Schlagworte
Fristlose Auflösung, Entlassung, vorzeitiger Austritt
Dokumentnummer
NOR12023570
Alte Dokumentnummer
N2192122717S