Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Auflösungsgründe auf Seite des Geschäftsherrn.
§ 22.Paragraph 22,
Als ein wichtiger Grund, der den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Vorschrift des § 5 eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, wenn er dem Geschäftsherrn Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, wenn er dem Geschäftsherrn Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;
wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Geschäftsherrn tätig zu sein oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Geschäftsherrn zuschulden kommen läßt;
wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.
Schlagworte
Entlassungsgrund
Dokumentnummer
NOR12023571
Alte Dokumentnummer
N2192122718S