Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2328.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auflösungsgründe auf Seite des Handelsvertreters

Paragraph 23,

Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
  2. Ziffer 2
    wenn der Geschäftsherr die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    wenn der Geschäftsherr sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen läßt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Geschäftsherr den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist.

Schlagworte

Austrittsgrund

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023572

Alte Dokumentnummer

N2192122719S