Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
28.07.1960
Außerkrafttretensdatum
28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993
Text
Auflösungsgründe auf Seite des Handelsvertreters
§ 23.Paragraph 23,
Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
wenn der Geschäftsherr die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des § 10 zuwiderhandelt;wenn der Geschäftsherr die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 10, zuwiderhandelt;
wenn der Geschäftsherr sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen läßt;
wenn der Geschäftsherr den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist.
Schlagworte
Austrittsgrund
Dokumentnummer
NOR12023572
Alte Dokumentnummer
N2192122719S