Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Pflichten des Handelsvertreters
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Handelsvertreter hat das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der Handelsvertreter haftet für ein Verschulden seiner Leute und anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
Dokumentnummer
NOR12036680
Alte Dokumentnummer
N2199328697J