Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 828.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gebietsvertreter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn oder für diesen mit der zum Gebiete des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft abgeschlossen worden sind.
  2. Absatz 2,Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Handelsvertreter für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt ist.

Schlagworte

Gebietsschutz

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023557

Alte Dokumentnummer

N2192122704S