Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1921Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den Paragraphen eins und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12023547
alte Dokumentnummer
N2192110157S