Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1921Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.
(2)Absatz 2,Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12023548
alte Dokumentnummer
N2192110158S