Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1924Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 2.
Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.
Anmerkung
Hiermit sind auch die von den österreichischen Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und beglaubigten Abschriften zu verstehen.
Schlagworte
Geburtsregister, Trauungsregister
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12023605
alte Dokumentnummer
N2192425270S