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Art. 2

Fassungen
ab 14.07.1924 — BGBl. Nr. 139/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.07.1924 BGBl. Nr. 139/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.07.1924BGBl. Nr. 139/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 2.

Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Anmerkung

Hiermit sind auch die von den österreichischen Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und beglaubigten Abschriften zu verstehen.

Schlagworte

Geburtsregister, Trauungsregister

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001757

Dokumentnummer

NOR12023605

alte Dokumentnummer

N2192425270S