Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1924Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 3.
Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reichs ausgefertigten und mit ihrem Siegel oder Stempel versehenen Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsämtern, Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12023606
alte Dokumentnummer
N2192425271S