Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börse - Berufung von Mitgliedern in die Leitung landwirtschaftlicher Börsen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Amt der von den zuständigen Bundesministerien in die Börseleitung berufenen Personen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
(2)Absatz 2,Die Berufung erfolgt für die durch das Statut festgesetze Dauer der Funktionsperiode der Börseleitung oder für den Rest dieser Periode, wenn innerhalb derselben eine von den zuständigen Bundesministerien zu besetzende Stelle in der Börseleitung frei wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR12023601
Alte Dokumentnummer
N2192411058R