Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Text
Artikel XII. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.Artikel römisch zwölf. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jede von ihm empfangene Kündigung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis bringen.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, es wäre denn, daß dies in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die Änderungen durch das Protokoll, BGBl. Nr. 192/1950, wurden sinngemäß eingearbeitet.