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Art. 12

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch zwölf. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jede von ihm empfangene Kündigung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis bringen.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, es wäre denn, daß dies in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Änderungen durch das Protokoll, BGBl. Nr. 192/1950, wurden sinngemäß eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007234