Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.Artikel römisch vierzehn. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.
Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007236