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Art. 15

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch fünfzehn. Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sollten die Staaten, unter denen ein solcher Streitfall besteht, oder einer von ihnen das Statut des Internationalen Gerichtshofes nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Streitfall nach Wahl der Vertragsstaaten entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007237