Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1925Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VII. Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.Artikel römisch sieben. Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007229