Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIII. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.Artikel römisch acht. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde übermitteln.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 18 des Völkerbundvertrages in das Register einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007230