Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vormundschaftsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10. (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann von jedem der beiden Staaten gekündigt werden, bleibt jedoch nach der Kündigung noch sechs Monate in Geltung.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen in doppelter Urschrift unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Wien, am 5. Februar 1927.
Dokumentnummer
NOR12023644
Alte Dokumentnummer
N2192716216T