Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vormundschaftsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
Langtitel
Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche.
StF: BGBl. Nr. 269/1927
Sonstige Textteile
Nachdem das am 5. Februar 1927 in Wien unterfertigte Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. August 1927.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen tritt im Sinne seines Artikels 10, Absatz 2, am 24. Oktober 1927 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Deutsche Reich sind übereingekommen, zum Wohle der Angehörigen beider Staaten gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben) Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)
die ihre Vollmachten vorgelegt, in guter und gehöriger Form befunden und folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Die Geltung des vorliegenden Abkommens ist durch das
Inkrafttreten des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens,
BGBl. Nr. 446/1975, unberührt geblieben.
Dokumentnummer
NOR11001788
Alte Dokumentnummer
N2192714474R