Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vormundschaftsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1. (1) Ein Minderjähriger, der dem einen Staate angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem andern Staate aufhält (Aufenthaltsstaat), wird von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet.
(2)Absatz 2,Die Behörden des Heimatstaates können jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen. Von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen.
Anmerkung
1. Auf Pflegschaftssachen findet der Vertrag keine Anwendung.
2. Auf österreichisch-deutsche Doppelbürger findet der Vertrag
keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12023635
Alte Dokumentnummer
N2192716207T