Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vormundschaftsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 ist das Recht des Heimatstaates dafür maßgebend, wann und aus welchem Grunde eine Vormundschaft beginnt oder endet.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Beziehungen gilt das Recht des Staates, dessen Behörde die Vormundschaft führt; dabei kommen jedoch die Vorschriften des Aufenthaltsstaates, nach denen eine Vormundschaft ohne Anordnung der Vormundschaftsbehörde eintritt, für Angehörige des andern Staates nur in Betracht, soweit der Aufenthaltsstaat dies bestimmt.
Schlagworte
Verweisungsnorm, Kollisionsnorm, lex fori, Personalstatut,
Heimatrecht
Dokumentnummer
NOR12023638
Alte Dokumentnummer
N2192716210T