Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vormundschaftsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5. (1) Solange eine Vormundschaft noch nicht besteht sowie in allen dringenden Fällen haben die Ortsbehörden nach den für sie geltenden Vorschriften die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Person und des Vermögens eines minderjährigen Angehörigen des andern Staates erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Von jeder Maßnahme ist der zur Führung der Vormundschaft zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Auf Verlangen dieser Behörde ist die Maßnahme aufzuheben.
Schlagworte
Eigenständigkeit, Dringlichkeit
Dokumentnummer
NOR12023639
Alte Dokumentnummer
N2192716211T