Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1928Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten:
Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg).
Ausmaß der der Ernennung vorausgegangenen Praxis (§ 6 der Notariatsordnung).Ausmaß der der Ernennung vorausgegangenen Praxis (Paragraph 6, der Notariatsordnung).
Gutachten über Fähigkeit und Verwendung.
Tag der Ernennung zum Notar, der Angelobung, des Amtsantrittes, der Versetzung auf einen anderen Amtssitz.
Erlöschen des Amtes (zum Beispiel Tod, Amtsverzicht, Amtsentsetzung).
Verfügungen über die Akten (Abgabe in das Notariatsarchiv, Mitnahme in den neuen Amtssitz).
Tag der vorgenommenen Amtsuntersuchungen.
Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.
(2)Absatz 2,Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Das Doktorat ist nicht Voraussetzung für die Ernennung zum Notar; es genügt die Zurücklegung der Staatsprüfungen bzw. nunmehr des Diplomstudiums nach dem BG BGBl. Nr. 140/1978. Das Doktorat wird also allenfalls als Nachweis besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Aufnahme in die Besetzungsvorschläge (§ 11 Abs. 3 NO, RGBl. Nr. 75/1871) berücksichtigt und deswegen im Verzeichnis vermerkt. Außerdem verkürzt das Doktoratsstudium nach dem BG BGBl. Nr. 140/1978 nunmehr seit dem NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871, die Praxiszeit (§ 6 Abs. 3 Z 3 NO) und sind auch die Rigorosenfächer auf die mündliche Notariatsprüfung anrechenbar (§ 21 NPG).
2. Zu Abs. 1: Seit dem NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und den damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871, ist die Ablegung der Notariatsprüfung zwingende Voraussetzung für das Notariat. Sie wird nur mehr durch die entsprechende Ergänzungsprüfung nach dem BARG, BGBl. Nr. 523/1987, ersetzt, nicht mehr jedoch durch die Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung allein.
Schlagworte
Vorname, Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12023649
alte Dokumentnummer
N2192818735R